Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

fatama:2015_darmstadt:allgemein:tagungsgeschaeftsordnung:start

Tagungsordnung

Tagungsordnung der Fachschaftentagung Maschinenbau

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Tagungsordnung regelt die Sitzungen der Arbeitskreise und Plenen der FaTaMa 2015.

§2 Inkrafttreten

(1) Diese Tagungsordnung tritt mit ihrem Beschluss im Zwischenplanum in Kraft.
(2) Die Tagungsordnung bleibt bis zu ihrer Änderung gültig.
(3) Zur Änderung der Tagungsordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Fachschaften notwendig.

§3 Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Arbeitskreise und Plenen der FaTaMa sind öffentlich.

§4 Sitzungsleitung

(1) Ein Mitglied der organisierenden Fachschaft übt die Sitzungsleitung aus. Bei Bedarf kann diese an einen Vertreter anderer Fachschaften abtreten werden. Ist kein Mitglied der Organisation bei einer Sitzung anwesend, so wählt sich der Arbeitskreis/ das Plenum aus seiner Mitte eine Sitzungsleitung für die betreffende Sitzung.
(2) Die Sitzungsleitung übt, nach der FaTaMa Organisation, das Hausrecht aus.
(3) Die Sitzungsleitung bestimmt die Redereihenfolge.
(4) Die Redereihenfolge ist zu sortieren nach:

1. Der Reihenfolge der Meldungen.
2. Meldet sich eine Person das erste Mal zu einem Tagesordnungspunkt, so ist sie auf der Redeliste vor die Redner zu setzen, die bereits zum Punkt gesprochen haben.
Die Redeleitung ist befugt diese Reihenfolge zu variieren, wenn es der Debattenführung zuträglich ist. Sollte die Redeliste nach Fachschaften und nicht Personen geführt werden, entfällt Punkt 2.
(5) Die Sitzungsleitung kann für die Dauer der Debatte über einen Tagesordnungspunkt die Redezeit begrenzen, jedoch nicht auf weniger als zwei Minuten pro Redebeitrag. Die FaTaMa kann diese Maßnahme mit einfacher Mehrheit rückgängig machen.
(6) Die Sitzungsleitung kann zur Ordnung und zur Sache rufen, sowie nach zweimaliger Verwarnung das Wort für die Dauer der Behandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes entziehen. Sie/er kann eine Person wegen ungebührlichen Benehmens des Raumes verweisen. Ungebührliches Benehmen ist insbesondere sexistisches, rassistisches o.a. diskriminierendes Verhalten.

§5 Beschlussfassung

(1) Das Plenum der FaTaMa ist beschlussfähig.

§6 Behandlung von Anträgen

(1) Anträge bedürfen keiner bestimmten Form.
(2) Vor Eintritt in die Debatte begründet ein Antragsteller den Antrag.
(3) Ein Antrag auf Nichtbefassung kann nur sofort nach Begründung oder Erläuterung durch Zuruf erfolgen. Nach Anhören einer Für- und einer Gegenrede ist über den Antrag sofort abzustimmen.
(4) Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder nicht angenommen, so eröffnet die Sitzungsleitung die Debatte.
(5) Jeder Redner hat nur zu dem vorliegenden Tagesordnungspunkt/Antrag zu sprechen.
(6) Die Reihenfolge der Redner wird unterbrochen durch

1. Wortmeldungen und Anträge zur Tagungsordnung
2. Wortmeldungen zur sachlichen Richtigstellung
Diese Wortmeldungen sind durch deutliches Heben beider Hände anzuzeigen.
(7) Anträge zur Tagungsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlung eines Tagesordnungspunktes befassen.

Anträge zur Tagungsordnung sind:

1. Der Antrag auf Schluss der Debatte.
2. Der Antrag auf Schluss der Redeliste.
3. Der Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes.
4. Der Antrag auf Weitergabe der Sitzungsleitung für den jeweiligen Tagesordnungspunkt wegen Befangenheit oder Parteilichkeit der Sitzungsleitung.
5. Der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung. Die Dauer ist anzugeben.
6. Der Antrag auf namentliche Abstimmung. Dies bezieht sich auf Nennung der Fachschaft, nicht der einzelnen Person. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn mindestens ein Fünftel der Fachschaften im Plenum den Antrag stellt bzw. zustimmt.
7. Die Anzweifelung des Abstimmungsergebnisses nach §9 Abs. (3). Ihr ist statt zu geben.
8. Der Antrag auf Begrenzung der Redezeit.
9. Der Antrag auf gewichteten Abstimmungsmodus nach §7 Abs. (1) b.
Anträge nach Punkt 1, 2 und 8 können nicht von Anwesenden gestellt werden, die unmittelbar vorher zur Sache gesprochen haben.
(8) Ein Antrag zur Tagungsordnung wird durch das Heben beider Arme gestellt und mit der Festlegung auf einen der Punkte 1 bis 9 begonnen.
(9) Ein Antrag zur Tagungsordnung ist angenommen, wenn sich kein Widerspruch gegen ihn erhebt. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen. Begründung und Gegenrede sollten je zwei Minuten nicht überschreiten. Bei Abstimmung von Anträgen zur Tagungsordnung ist der Antrag auf namentliche Abstimmung sowie gewichtete Abstimmung unzulässig
(10) Zu Anträgen können während einer Debatte Abänderungs- oder Zusatzanträge gestellt werden.
(11) Der Antragsteller kann während der Debatte ihren Antrag zurückziehen. Damit entfallen auch alle Abänderungs- und Zusatzanträge zu diesem Antrag. Bei sofortiger Übernahme eines zurückgezogenen Antrags durch einen anderen Studierenden, wird die Debatte fortgeführt.
(12) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, so kann die Sitzungsleitung entscheiden, dass diese zusammen behandelt werden. Die Abstimmung erfolgt jedoch über jeden Antrag getrennt oder auf Entscheidung der Sitzungsleitung alternativ, wenn die Anträge sich gegenseitig ausschließen. Die FaTaMa kann diese Entscheidung rückgängig machen. Zuerst wird jeweils über den weitestgehenden Antrag mit zugehörigen Änderungsanträgen abgestimmt. Die Entscheidung darüber liegt bei der Sitzungsleitung. Bei der Annahme eines Antrages entfällt die Abstimmung über die restlichen Anträge, die dem angenommenen Antrag entgegenstehen.
(13) Ist die Redeliste erschöpft oder ein entsprechender Antrag zur Tagungsordnung angenommen, so schließt die Sitzungsleitung die Debatte und leitet die Abstimmung ein. Wenn gewünscht und sinnvoll fasst die Sitzungsleitung die gegensätzlichen, zur Abstimmung gestellten Positionen kurz zusammen

§7 Abstimmung

(1) Stimmengewichtung

a. Im einfachen Abstimmungsmodus erhält jede anwesende Fachschaft eine Stimme.
b. Auf Antrag kann die Abstimmung im gewichteten Abstimmungsmodus erfolgen. In diesem Modus ermittelt sich die Stimmengewichtung jeder Fachschaft nach dem Anteil der vertretenen Studierenden. Je angefangene 1000 Studierende erhält die Fachschaft eine Stimme, jedoch maximal fünf Stimmen.
c. Bei Wahlen gilt §8 Abs. (6) entsprechend.
(2) Die Stimme(n) ermittelt sich aus der einfachen Mehrheit der Anwesenden dieser Fachschaft. Die Stimme(n) einer Fachschaft ist(sind) als einzelne Stimme auf zu zeigen. Eine Verteilung der Stimmen nach §7 (1) b auf mehrere Abstimmungsbestandteile ist nicht zulässig.
(3) Die Abstimmung erfolgt, wenn nicht per Akklamationen ohne Gegenstimme, nach Aufforderung durch die Sitzungsleitung

1. durch Handzeichen und Auszählung der Für- und Gegenstimmen und Enthaltungen oder
2. gemäß §6 Abs. (7) Nr. 6 namentlich, wobei die Namen der Abstimmenden Fachschaft entsprechend ihrer Entscheidung auf einer Liste festgehalten werden, die dem Protokoll der jeweiligen Sitzung beizufügen ist.
(4) Geheime Abstimmung ist nur bei Wahlen und nach §9 Abs. (3) zulässig. Sie erfolgt auf Wunsch einer Fachschaft. Die Wahl wird durch Beschriften geeigneter Stimmzettel nach Anweisung der Sitzungsleitung durchgeführt.
(5) Beschlüsse der FaTaMa werden, falls diese nichts anderes beschließt, mit der Beschlussfassung wirksam.

§8 Wahlen

(1) Steht eine Wahl auf der Tagesordnung, so kann verlangt werden, dass ein/e geeigneter Studierender zunächst das zu besetzende Amt beschreibt.
(2) Die Sitzungsleitung eröffnet und schließt die KandidatInnenliste. Auf Wunsch muss sie neu eröffnet werden.
(3) Kandidaten, die die Kandidatur annehmen, stellen sich vor und antworten einzeln auf relevante Fragen zu ihrer Person und zu ihrer Kandidatur, wenn dies verlangt wird.
(4) Kandidaten, die verhindert sind, an dem FaTaMa Plenum teilzunehmen, müssen die Annahme ihrer Wahl vor der Sitzung gegenüber einem/er Anwesendem/er nachweislich erklärt haben.
(5) Nach Beendigung der Debatte leitet die Sitzungsleitung die Abstimmung ein.
(6) Bei Wahlen hat jede Fachschaft so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Eine Gewichtung wie in §7 Abs. (1) b wird nicht vorgenommen. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen. Wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu vergebenden Mandate nicht übersteigt, kann im Block gewählt werden, falls nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Fachschaften widerspricht.
(7) Bei Stimmengleichheit findet, falls erforderlich, eine Stichwahl statt.
(8) Bei Stimmengleichheit nach der Stichwahl entscheidet das Los

§9 Mehrheitsermittlung

(1) Soweit in dieser Tagungsordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die FaTaMa mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein Stimmen überwiegt.
(2) Ein Antrag ist abgelehnt:

1. bei Stimmengleichheit
2. wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Enthaltungen oder ungültig sind.
(3) Unmittelbar nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kann dieses angezweifelt und eine neue Stimmzählung verlangt werden. Ergibt die erneute Auszählung kein qualitativ anderes Ergebnis, ist eine weitere Anzweifelung unzulässig. Nach dreifacher erneuter Auszählung wird die Abstimmung im einfachen Modus geheim durchgeführt.

§10 Das Sitzungsprotokoll

(1) Von jeder Sitzung der FaTaMa ist ein wahrheitsgetreues und sinngemäßes Protokoll anzufertigen, das die gestellten Anträge, die Abstimmungsergebnisse und eine Liste der anwesenden Fachschaften enthalten muss. Der Name und die Fachschaft des Protokollanten sind im Protokoll zu vermerken. Die FaTaMa Organisation stellt die Protokolle für die Öffentlichkeit auf der Homepage zur Verfügung.

fatama/2015_darmstadt/allgemein/tagungsgeschaeftsordnung/start.txt · Zuletzt geändert: 2019/06/04 19:47 von admin