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fatama:2017_aachen:allgemein:satzung

Satzung der Fachschaftentagung Maschinenbau

Präambel

  1. Die Fachschaftentagung Maschinenbau hat es sich zum Ziel gesetzt, alle jemals teilgenommenen Fachschaften und Fachschaftsinitiativen sowie verfasste und fachschaftsähnliche Organisation (nachfolgend Fachschaften) vor allem aus Deutschland, Österreich und der Deutschschweiz zu vernetzen und vertreten, sofern diese nicht gegenüber dem Ständigen Ausschuss in Textform über ihre Vertretung widersprochen haben. Eine nicht teilnehmende Fachschaft kann in Abwesenheit ihre Aufnahme in die FaTaMa beantragen.
  2. Sie ist die geistige Nachfolgeorganisation des Fachverbandes Maschinenbau e.V.
  3. Die Fachschaftentagung Maschinenbau setzt sich für die Belange ihrer Mitglieder ein.
  4. In diesem Text sowie in allen nachfolgenden Ordnungen und Ergänzungsordnungen wird der Generische Maskulin verwendet. Das schließt explizit alle Geschlechter mit ein. Alle Amtsbezeichnungen können gleichberechtigt in der grammatikalisch weiblichen Form geführt werden.

§1 Die Fachschaftentagung Maschinenbau

  1. Die Tagung der Vertreter der Studiengänge Maschinenbau und artverwandter trägt den Namen „Fachschaftentagung Maschinenbau“. Die Kurzform lautet „FaTaMa“.
  2. Sie tritt mindestens einmal im akademischen Jahr zusammen. Sie konstituiert sich mit dem Beginn des Eröffnungsplenums und endet mit dem Ende des Abschlussplenums.
  3. Den Rahmen der FaTaMa regelt eine Geschäftsordnung.

§2 Mitglieder

Die Mitglieder der FaTaMa sind die teilnehmenden Fachschaften. Die Mitglieder setzen sich aus den Vertretern der Fachschaften aus dem deutschsprachigen Raum zusammen. In Absprache mit dem STAM sowie der ausrichtenden Fachschaft können Gäste zur Tagung zugelassen werden.

§3 Zielsetzung

  1. Sie dient der Öffentlichkeitsarbeit, dem Informations-und Erfahrungsaustausch, sowie der Vertretung der Mitglieder in überregionalen Organisationen, Gremien und Konferenzen, die die vertretenen Studiengänge betreffen.
  2. Sie ist das Sprachrohr ihrer Mitglieder gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Hochschullandschaft und Industrie. Dabei nimmt sie kein allgemeinpolitisches Mandat wahr.
  3. Sie dient der Koordination der Arbeit der einzelnen Fachschaften und Studierendenvertretungen.
  4. Ihre Aufgabe ist die Förderung der politischen Bildung, Vernetzung und Berufsbildung der Studenten im Bereich des Maschinenwesens.

§4 Organe der FaTaMa:

  1. Das Plenum
  2. Der Ständige Ausschuss Maschinenbau (STAM)
  3. Der Präsident des Ständigen Ausschuss (PräSTAM)
  4. Weitere Ausschüsse gemäß Geschäftsordnung (SubSTAM)

§5 Das Plenum

  1. Das Plenum besteht aus allen auf der jeweiligen Tagung anwesenden Mitgliedern der FaTaMa. Es ist das oberste beschlussfassende Organ der FaTaMa.
  2. Insbesondere wählt es die Fachschaften, welche die nächsten beiden Tagungen austragen, sofern für diese Tagungen noch keine Austräger gewählt wurden.
  3. Es nimmt das Entsenderecht in den studentischen Akkreditierungspool, den Fakultätentag Maschinenbau und Verfahrenstechnik (FTMV), zur Metatagung der Fachschaften (MeTaFa) und ähnlicher Gremien war.
  4. Das Plenum wählt die Mitglieder des STAM.
  5. Jede anwesende Fachschaft ist bei den Abstimmungen stimmberechtigt.
  6. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§6 STAM und PräSTAM

  1. Der STAM vertritt die FaTaMa in der Öffentlichkeit zwischen den Tagungen.
  2. Er unterstützt die Fachschaften bei der inhaltlichen Gestaltung der Tagung
  3. Der STAM wird auf jeder ordentlichen FaTaMa neu gewählt. Dabei wird ein Amtsbeginn festgelegt.
  4. Es besteht aus drei bis fünf Studenten, die in mindestens drei verschiedenen Hochschulen zum Zeitpunkt der Wahl immatrikuliert sein sollten. Dabei sollen verschiedene Hochschulformen berücksichtigt werden. Der STAM wird gemäß der Geschäftsordnung gewählt.
  5. Der PräSTAM überwacht die Einhaltung der Satzung.
  6. Er lädt zu Sitzungen des STAM ein und sitzt diesen vor
  7. Er beruft die FaTaMa ein.
  8. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§7 Geschäftsordnung

  1. Die FaTaMa gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung.
  2. Sofern für einzelne Gremien der FaTaMa keine Geschäftsordnungen beschlossen wurden gelten die Regelungen des Plenums sinngemäß.

§8 Beschlussfähigkeit

Die FaTaMa ist beschlussfähig, sofern mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

§9 Anträge

  1. An alle Organe der FaTaMa können Anträge gestellt werden.
  2. Antragsberechtigt sind alle Studenten des Maschinenbaus und artverwandter Studiengänge.
    Zudem sind antragsberechtigt:
    a. Fachschaften der FaTaMa
    b. Andere Bundesfachschaftentagungen
    c. Der FTMV und 4ING
    d. Weitere natürliche und juristische Personen nach Maßgabe des STAM.
  3. Sofern nicht anders geregelt, können Anträge an alle Gremien an den PräSTAM adressiert werden.
  4. Näheres regeln die Geschäftsordnungen

§10 Umlaufverfahren

Entscheidungen im Umlaufverfahren sind statthaft. Die Umlaufdauer beträgt mindestens 8 Tage. Ein Umlauferfahren gilt nur dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens 2/3 so viele Mitglieder am Umlaufverfahren teilgenommen haben, wie an der letzten ordentlichen Tagung teilgenommen haben. Die Mehrheiten beziehen sich auf die Anzahl der Rückmeldungen.

§11 Ladungsfrist

Die FaTaMa wird mindestens 7 Wochen im Voraus unter Nennung eines vorläufigen Tagungsorts sowie einer vorläufigen Tagesordnung in Textform einberufen. Darüber hinaus gilt eine FaTaMa als ordentlich eingeladen, wenn diese Tagung auf der vorhergegangenen Tagung angekündigt wurde.

§12Außerordentliche Tagung

Eine außerordentliche FaTaMa tritt zusammen, wenn der STAM nur noch aus weniger Mitgliedern besteht als als Untergrenze vereinbart sind, das Interesse der FaTaMa dies erfordert oder mindestens drei der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Versammlung verlangt. Der PräSTAM lädt in diesem Fall unverzüglich zu der außerordentlichen FaTaMa ein. Diese hat spätestens sieben Wochen nach dem Ausscheiden des Mitglieds des STAM bzw. Eingang des Antrags stattzufinden und ist von den beantragenden Mitgliedern zu organisieren.
Eine außerordentliche Tagung darf nur die Gegenstände behandeln, die Grund für die Einberufung waren.

§13 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  2. Sie treten sofort nach ihrer Verabschiedung durch das Plenum in Kraft, sofern nicht anders vorgesehen.
  3. Der Wortlaut von Satzungsänderungen ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Tagung zu übersenden.

§14 Übergangs-und Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt sofort nach Beschluss durch das Plenum in Kraft. Sie ist nach Verabschiedung vom PräSTAM zu veröffentlichen.
  2. Absatz (1) der Präambel tritt nicht Rückwirkend zur Erstfassung dieser Satzung in Kraft.
  3. Redaktionelle Änderungen dürfen vom STAM vorgenommen werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitglieder der FaTaMa mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Ergänzungsordnungen und Ordnungen.

Änderunsindex:

  1. Die Satzung wurde am 27. Mai 2017 in Aachen verabschiedet.

Aachen, 01.06.2017
Der Präsident des Ständigen Ausschuss Maschinenbau
Carsten Schiffer

fatama/2017_aachen/allgemein/satzung.txt · Zuletzt geändert: 2019/06/04 19:44 von admin