Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

fatama:2017_aachen:allgemein:geschaeftsordnung

Geschäftsordnung der FaTaMa

§1 Teilnehmerrechte

Alle Vertreter der Mitglieder der FaTaMa haben Rederecht in allen Gremien der FaTaMa. Dies gilt auch für Gäste. Vertreter müssen auf Anfrage eine Legitimation nachweisen können.

§2 Stimmenanzahl

  1. Jede teilnehmende Fachschaft erhält pro angefangene 1.000 Studierenden eine Stimme.
    1. Sie darf nicht mehr als fünf Stimmen ausüben.
    2. Jede Fachschaft soll die Anzahl derer durch sie vertretenen Studenten bis zur Anmeldung zur Tagung angeben und muss dies bis auf Nachfrage nachweisen können, sonst erhält sie eine Stimme.
  2. Die Stimmen einer Fachschaft müssen am Block abgegeben werden, sie können nicht aufgeteilt werden.
  3. In der Regel wird ungewichtet abgestimmt. Hiervon kann durch einen Geschäftsordnungsantrag abgewichen werden.
  4. Gäste haben kein Stimmrecht, dürfen sich jedoch an Meinungsbildern beteiligen.

§3 Mehrheiten

Falls nicht anders definiert, gelten für alle Organe der FaTaMa folgende Mehrheiten:

  1. Einfache Mehrheit, die gegeben ist, falls die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt, und nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind.
  2. Zweidrittelmehrheit, die gegeben ist, wenn mindestens zwei von drei der möglichen Stimmen Ja-Stimmen sind. Bei Abstimmungen ohne feste Stimmanzahl entspricht die Anzahl der möglichen Stimmen der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Abstimmungen eines Organs mit fester Sitzanzahl entspricht die Anzahl der möglichen Stimmen der Anzahl der besetzten Sitze inklusive abwesender Stimmberechtigter. Diese gelten als Enthaltungen
  3. Das Plenum ist ein Gremium mit loser Sitzanzahl.

§4 Personenwahlen

(1)Wahlprozedere

  1. Der Wahlverlauf ist im Protokoll festzuhalten.
  2. Zunächst wird die Kandidatenliste geöffnet. Alle Personen, die kandidieren möchten und nicht aus formalen Gründen ausgeschlossen werden müssen, werden auf die Liste gesetzt.
  3. Sodann wird die Kandidatenliste geschlossen. Wenn dies begründet und ausreichend angekündigt wurde, kann eine Liste bereits vor Sitzungsbeginn geschlossen werden.
  4. Anschließend sollten sich die Kandidaten im Plenum vorstellen, dies sollte persönlich geschehen. Bei Wiederwahlen und in begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
  5. Sodann werden die Kandidaten befragt. Dabei sollen zunächst alle Fragen gestellt werden, die an alle Kandidaten gerichtet sind. Erst anschließend sollen Fragen an einzelne Personen gestellt werden.
  6. Anschließend erhalten die Kandidaten die Möglichkeit für ein abschließendes Statement.
  7. Es kann als Antrag an die Geschäftsordnung eine vertrauliche Personaldebatte beantragt werden.
  8. Sodann werden die Wahlen durchgeführt
  1. Stehen mehr Kandidaten als Plätze zur Wahl, so ist gewählt, wer die nötige Mehrheit erreicht und die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Bei gleich vielen Ja-Stimmen ist die Person mit weniger Nein-Stimmen gewählt. Ist auch dies nicht ausreichend, gibt es eine Stichwahl bei der für eine einzelne Person gestimmt werden muss. Die Person mit den meisten Stimmen erhält den Sitz.
  2. Die Wahl wird solange wiederholt, bis ein eindeutiges Ergebnis feststeht.

(2)Offene Wahl

Wahlen finden in der Regel offen statt.

(3)Geheime Wahl

  1. Ein Antrag an die Geschäftsordnung auf geheime Abstimmung ist möglich.
  2. Bei geheimer Wahl werden die Kandidierenden mittels Stimmzettel gewählt.
  3. Der Sitzungsleiter entscheidet über Art des Stimmzettels. Möglich sind:
    1. Je eine Person zur Wahl je Zettel. Es darf mit „Ja“, „Nein“, und „Enthaltung“ gestimmt werden. Dabei kann dies vorgedruckt sein oder als Wort auf den Zettel geschrieben werden.
    2. Ein Zettel für alle Personen zur Wahl. Dabei können sowohl die Namen als auch die Optionen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ vorgedruckt sein, händisch geschrieben oder eine Kombination genutzt werden.
    3. Grundsätzlich ist ein Stimmzettel ungültig, wenn der Wille der Wählerin des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist. Eindeutige Streichungen sind zulässig.
    4. Die Auszählung erfolgt durch die Sitzungsleitung. Sie darf nicht geheim stattfinden.

(4)Einzelwahlen

  1. Bei Personenwahlen werden die Kandidaten einzeln gewählt. Diese können vom Plenum vorgeschlagen werden
  2. Für die Wahl ist eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit ausreichend.

(5)Blockwahlen

  1. Für Entsendungen, insbesondere nach §5 (3) der Satzung der FaTaMa, ist eine Blockwahl zulässig.
  2. Dies bedeutet, dass alle zu entsendenden Vertreter eines Gremiums in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden können.
  3. Eine Blockwahl muss beantragt werden. Dies geschieht als Antrag an die Geschäftsordnung. Wird eine Blockwahl durchgeführt und die Liste abgelehnt, so kann als Antrag an die Geschäftsordnung über jede Person einzeln abgestimmt werden.

§5 Wahl des Ständigen Ausschuss Maschinenbau (STAM)

  1. Die Wahl des STAM ist eine Personenwahl nach §4.
  2. Die Wahl erfolgt geheim.
  3. Die Zusammensetzung des STAM wird dem Plenum mitgeteilt.
  4. Das STAM wählt den PräSTAM aus seiner Mitte und teilt dies der FaTaMa bis zum Amtsbeginn in geeigneter Weise mit.

§6 Redeleitung

  1. Der PräSTAM leitet die Plena. Er kann sich vertreten lassen.
  2. Sofern nicht von der ausführenden Fachschaft gestellt, wählen Arbeitskreise eine Sitzungsleitung aus ihrer Mitte.
  3. Die Sitzungsleitung bestimmt die Redereihenfolge und stellt eine geordnete Diskussion sicher.
    1. Die Redereihenfolge ist in der Regel zu sortieren nach Reihenfolge der Meldungen.
    2. Die Sitzungsleitung kann für die Dauer der Debatte über einen Tagesordnungspunkt die Redezeit begrenzen, jedoch nicht auf weniger als zwei Minuten pro Redebeitrag. Die FaTaMa kann diese Maßnahme mit einfacher Mehrheit rückgängig machen.
    3. Die Sitzungsleitung kann zur Ordnung und zur Sache rufen, sowie nach zweimaliger Verwarnung das Wort für die Dauer der Behandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes entziehen. Sie kann eine Person wegen ungebührlichen Benehmens des Raumes verweisen.

§7 Behandlung von Anträgen

  1. Anträge an die FaTaMa werden, falls nicht näher definiert, durch das Plenum behandelt.
  2. Das Plenum behandelt nur Anträge, die das Arbeitsergebnis eines Arbeitskreises der FaTaMa sind oder vor dem Plenum in einem Arbeitskreis behandelt wurden. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der STAM
  3. Anträge sollen frühestmöglich, jedoch mindestens 1 Stunde vor Plenumsbeginn in Textform vorliegen und den Teilnehmern zugänglich gemacht werden.

§8 Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Antrag)

  1. Jeder Teilnehmende kann durch Aufstehen und bzw. oder Heben beider Arme jederzeit einen Geschäftsordnungsantrag anzeigen.
  2. Dieser ist durch die Redeleitung bevorzugt abzuhandeln.
  3. Der GO-Antrag ist angenommen, wenn keine Gegenrede erfolgt.
  4. Eine Gegenrede ist analog zum GO-Antrag anzuzeigen, wenn eine Abstimmung über den gestellten GO-Antrag erfolgen soll.
  5. Eine Gegenrede kann in formeller oder begründeter Form formuliert werden.
  6. Bei einer formellen Gegenrede darf der Gegenredner sich zu seinem Antrag nicht weiter äußern, er kennzeichnet seine Gegenrede allein durch das Wort „formell“.
  7. Die begründete Gegenrede gibt dem Gegenredner die Möglichkeit sich zu dem GO-Antrag zu äußern, ohne jedoch inhaltlich Stellung zu beziehen.
  8. Nach einer Gegenrede wird sofort über den GO-Antrag abgestimmt.
  9. Es genügt die einfache Mehrheit.
  10. Vor jeder Abstimmung über einen Antrag ist dieser nochmals deutlich zu formulieren.
  11. Folgende Anträge zur Geschäftsordnung gibt es:
    1. Antrag auf Schließung der Rednerliste zur aktuellen Diskussion
    2. Antrag auf Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung
    3. Antrag auf Erstellung eines Meinungsbildes
    4. Antrag auf Sitzungsunterbrechung für bis 10 Minuten zur Klärung, Beratung und Diskussion in kleinen Gruppen
    5. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    6. Antrag auf Feststellung sowie Festlegung der Beschlussfähigkeit
    7. Antrag auf geheime Abstimmung
    8. Antrag auf Abstimmung im Block
    9. Antrag auf Einzelabstimmung
    10. Antrag auf Verkürzung der Redezeit
    11. Widerspruch gegen die Verkürzung der Redezeit durch den Sitzungsvorstand
    12. Abweichen von der Geschäftsordnung. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit notwendig
    13. Erneutes Auszählen der Stimmen
    14. Antrag auf eine vertrauliche Personaldebatte. Hierbei werden mindestens die Kandidaten von der Sitzungsleitung für die Dauer der vertraulichen Personaldebatte vom weiteren Verlauf der Debatte ausgeschlossen. Der Verlauf der vertraulichen Debatte wird anomysiert im Protokoll festgehalten.
    15. Antrag auf gewichtete Abstimmung.
    16. Antrag auf Vertagung. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.
  12. Automatische Annahme von Geschäftsführungsanträgen
    1. Auf einen Antrag auf geheime Abstimmung, auf erneutes Auszählen der Stimmen, auf Feststellen und Festlegen der Beschlussfähigkeit, auf Sitzungsunterbrechung, auf vertrauliche Personaldebatte und auf gewichtete Abstimmung kann keine Gegenrede erfolgen. Diese gelten somit stets als angenommen.
    2. Ein Antrag auf Sitzungsunterbrechnung gilt nur ein Mal pro Tagesordnungspunkt automatisch als angenommen, weitere Anträge werden mit einfacher Mehrheit genehmigt.

Schlussbestimmungen

Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Abstimmung in Kraft.

Änderunsindex:

Die Satzung wurde am 27. Mai 2017 in Aachen verabschiedet.

Aachen, 01.06.2017
Der Präsident des Ständigen Ausschuss Maschinenbau
Carsten Schiffer

fatama/2017_aachen/allgemein/geschaeftsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2019/06/04 19:44 von admin