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(1) Diese Tagungsordnung regelt die Sitzungen der Arbeitskreise und Plena der FaTaMa.
(1) Diese Tagungsordnung tritt mit ihrem Beschluss im Begrüßungsplenum in Kraft.
(2) Die Tagungsordnung bleibt bis zu ihrer Änderung gültig.
(3) Zur Änderung der Tagungsordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Fachschaften notwendig.
(1) Die Sitzungen der Arbeitskreise und Plena der FaTaMa sind öffentlich.
(1) Sofern nicht von der ausführenden Fachschaft gestellt, wählt der Arbeitskreis eine Sitzungsleitung aus seiner Mitte.
(2) Die Sitzungsleitung bestimmt die Redereihenfolge.
(3) Die Redereihenfolge ist in der Regel zu sortieren nach Reihenfolge der Meldungen.
(4) Die Sitzungsleitung kann für die Dauer der Debatte über einen Tagesordnungspunkt die Redezeit begrenzen, jedoch nicht auf weniger als zwei Minuten pro Redebeitrag. Die FaTaMa kann diese Maßnahme mit einfacher Mehrheit rückgängig machen.
(5) Die Sitzungsleitung kann zur Ordnung und zur Sache rufen, sowie nach zweimaliger Verwarnung das Wort für die Dauer der Behandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes entziehen. Sie/er kann eine Person wegen ungebührlichen Benehmens des Raumes verweisen. Ungebührliches Benehmen ist insbesondere sexistisches, rassistisches o.a. diskriminierendes Verhalten.
(1) Das Plenum der FaTaMa ist beschlussfähig.
(1) Anträge bedürfen keiner bestimmten Form.
(2) Vor Eintritt in die Debatte begründet die antragstellende Person den Antrag.
(3) Ein Antrag auf Nichtbefassung kann nur sofort nach Begründung oder Erläuterung durch Zuruf erfolgen. Nach Anhören einer Für- und einer Gegenrede ist über den Antrag sofort abzustimmen.
(4) Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder nicht angenommen, so eröffnet die Sitzungsleitung die Debatte.
(5) Jeder Redner hat nur zu dem vorliegenden Tagesordnungspunkt/Antrag zu sprechen.
(6) Die Reihenfolge der Redenden wird unterbrochen durch
a. Wortmeldungen und Anträge zur Tagungsordnung
b. Wortmeldungen zur sachlichen Richtigstellung.
Diese Wortmeldungen sind durch deutliches Heben beider Hände anzuzeigen.
(7) Anträge zur Tagungsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlung eines Tagesordnungspunktes befassen. Die Abstimmung erfolgt generell immer ungewichtet. Anträge zur Tagungsordnung sind:
a. Der Antrag auf Schluss der Debatte.
b. Der Antrag auf Schluss der Redeliste.
c. Der Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes.
d. Der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung. Die Dauer ist anzugeben.
e. Der Antrag auf namentliche Abstimmung. Dies bezieht sich auf Nennung der Fachschaft, nicht der einzelnen Person.
f. Die Anzweifelung des Abstimmungsergebnisses nach §9 Abs. (3). Ihr ist statt zu geben.
g. Der Antrag auf Begrenzung der Redezeit.
h. Der Antrag auf gewichteten Abstimmungsmodus nach §7 Abs. (1) b. Anträge nach Punkt 1, 2 und 8 können nicht von Anwesenden gestellt werden, die unmittelbar vorher zur Sache gesprochen haben.
(8) Ein Antrag zur Tagungsordnung wird durch das Heben beider Arme gestellt und mit der Festlegung auf einen der Punkte a bis h begonnen.
(9) Ein Antrag zur Tagungsordnung ist angenommen, wenn sich kein Widerspruch gegen ihn erhebt. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen. Begründung und Gegenrede sollten je zwei Minuten nicht überschreiten. Bei Abstimmung von Anträgen zur Tagungsordnung ist der Antrag auf namentliche Abstimmung sowie gewichtete Abstimmung unzulässig.
(10) Zu Anträgen können während einer Debatte Abänderungs- oder Zusatzanträge gestellt werden.
(11) Die antragstellende Person kann während der Debatte den Antrag zurückziehen. Damit entfallen auch alle Abänderungs- und Zusatzanträge zu diesem Antrag. Bei sofortiger Übernahme eines zurückgezogenen Antrags durch einen anderen Studierenden, wird die Debatte fortgeführt.
(12) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, so kann die Sitzungsleitung entscheiden, dass diese zusammen behandelt werden. Die Abstimmung erfolgt jedoch über jeden Antrag getrennt oder auf Entscheidung der Sitzungsleitung alternativ, wenn die Anträge sich gegenseitig ausschließen. Die FaTaMa kann diese Entscheidung rückgängig machen. Zuerst wird jeweils über den weitestgehenden Antrag mit zugehörigen Änderungsanträgen abgestimmt. Die Entscheidung darüber liegt bei der Sitzungsleitung. Bei der Annahme eines Antrages entfällt die Abstimmung über die restlichen Anträge, die dem angenommenen Antrag entgegenstehen.
(13) Ist die Redeliste erschöpft oder ein entsprechender Antrag zur Tagungsordnung angenommen, so schließt die Sitzungsleitung die Debatte und leitet die Abstimmung ein. Wenn gewünscht und sinnvoll fasst die Sitzungsleitung die gegensätzlichen, zur Abstimmung gestellten Positionen kurz zusammen.
(1) Stimmgewichtung
a. Im einfachen Abstimmungsmodus erhält jede anwesende Fachschaft eine Stimme.
b. Auf Antrag kann die Abstimmung im gewichteten Abstimmungsmodus erfolgen. In diesem Modus ermittelt sich die Stimmengewichtung jeder Fachschaft nach dem Anteil der vertretenen Studierenden. Je angefangene 1000 Studierende erhält die Fachschaft eine Stimme. Dazu muss jede Fachschaft die Anzahl derer durch sie vertretenen Studierenden im Vorfeld der FaTaMa geeignet nachweisen, sonst erhält sie eine Stimme.
c. Bei Wahlen gilt §8 Abs. (6) entsprechend.
(2) Die Stimmen einer Fachschaft sind als einzelne Stimme auf zu zeigen. Eine Verteilung der Stimmen nach §7 (1) b auf mehrere Abstimmungsbestandteile ist nicht zulässig.
(3) Die Abstimmung erfolgt, wenn nicht per Akklamationen ohne Gegenstimme, nach Aufforderung durch die Sitzungsleitung
a. durch Handzeichen und Auszählung der Für- und Gegenstimmen und Enthaltungen oder
b. gemäß §6 Abs. (7) Nr. 6 namentlich, wobei die Namen der Abstimmenden Fachschaft entsprechend ihrer Entscheidung auf einer Liste festgehalten werden, die dem Protokoll der jeweiligen Sitzung beizufügen ist.
(4) Geheime Abstimmung ist zulässig. Sie erfolgt auf Wunsch einer Fachschaft. Es findet keine Aussprache darüber statt. Die Abstimmung wird durch Beschriften geeigneter Stimmzettel nach Anweisung der Sitzungsleitung durchgeführt.
(5) Beschlüsse der FaTaMa werden, falls diese nichts anderes beschließt, mit der Beschlussfassung wirksam.